Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen am 15.3.2000 wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft zu einer Geldbuße von 200 DM und belegte ihn für die Dauer eines Monats mit einem Fahrverbot.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte keinen Erfolg.
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