VGH Bayern - Beschluss vom 20.05.2016
11 ZB 16.556
Normen:
FeV § 11 Abs. 5; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 13 S. 1 Nr. 2; FeV § 46 Abs. 1 S. 1-2; StVG § 3 Abs. 1; StVG § 24a Abs. 1; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1a; StGB § 316; FeV Anlage 4;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 27.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen W 6 K 15.45

Einschätzung einer Begutachtungsstelle für Fahreignung bei konsequenter und stabiler Alkoholabstinenz des Betreffenden; Anordnung der Beibringung eines Gutachtens bzgl. Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde des Feststehens der Nichteignung des Betroffenen; Führen eines Kfz im öffentlichem Straßenverkehr unter unzulässig hohem Alkoholeinfluss hinsichtlich Fahreignung

VGH Bayern, Beschluss vom 20.05.2016 - Aktenzeichen 11 ZB 16.556

DRsp Nr. 2016/11039

Einschätzung einer Begutachtungsstelle für Fahreignung bei konsequenter und stabiler Alkoholabstinenz des Betreffenden; Anordnung der Beibringung eines Gutachtens bzgl. Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde des Feststehens der Nichteignung des Betroffenen; Führen eines Kfz im öffentlichem Straßenverkehr unter unzulässig hohem Alkoholeinfluss hinsichtlich Fahreignung

Wenn die Einschätzung einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, dass der Betreffende nur bei konsequenter und stabiler Alkoholabstinenz fahrgeeignet ist, fehlerfrei vorgenommen wurde und der Betreffende innerhalb kürzerer Zeit nach dem Gutachten nicht nur Alkohol in beträchtlicher Menge konsumiert, sondern zusätzlich (erneut) unter unzulässig hohem Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt, entfällt grundsätzlich die Grundlage für die Bejahung der Fahreignung.