Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 20. November 2008 wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
Die Bußgeldrichterin des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein hat den Betroffenen am 20. November 2008 wegen Führens eines Fahrzeugs unter Wirkung eines berauschenden Mittels (§ 24a Abs. 2 StVG) zu einer Geldbuße von 250 € verurteilt. Hiergegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.
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