OLG Zweibrücken - Beschluss vom 18.05.2009
1 SsRs 11/09
Normen:
StVG § 24a Abs. 2;
Fundstellen:
VRS 117, 208
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen am Rhein, vom 20.11.2008

Einschränkung der Fahrtüchtigkeit nach Genuss des Teeprodukts Mate de Coca

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.05.2009 - Aktenzeichen 1 SsRs 11/09

DRsp Nr. 2009/18887

Einschränkung der Fahrtüchtigkeit nach Genuss des Teeprodukts "Mate de Coca"

Eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG kann auch dann vorliegen, wenn der auf die Wirkung von Cocain hindeutende Blutanalysewert auf den Genuss des cocainhaltigen Teegetränkes "Mate de Coca" zurückzuführen ist.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 20. November 2008 wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StVG § 24a Abs. 2;

Gründe:

Die Bußgeldrichterin des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein hat den Betroffenen am 20. November 2008 wegen Führens eines Fahrzeugs unter Wirkung eines berauschenden Mittels (§ 24a Abs. 2 StVG) zu einer Geldbuße von 250 € verurteilt. Hiergegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.