VGH Bayern - Beschluß vom 09.07.1999
25 ZE 99.1581
Normen:
GVG § 17 Abs. 1 S. 1, § 17a Abs. 2, 5; VwGO § 80 Abs. 7, § 83 S. 1, § 123 Abs. 2, § 124a Abs. 2, § 149 Abs. 1 S. 2; ZPO § 572 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW 2000, 1669
NVwZ 2000, 210
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen B 1 E 99.143

einstweilige Aussetzung der Vollziehung einer einstweiligen Anordnung bei Antrag auf Zulassung der Beschwerde; Gericht der Hauptsache im vorläufigen Rechtsschutz bei Antrag auf Zulassung der Berufung im Hauptsacheverfahren

VGH Bayern, Beschluß vom 09.07.1999 - Aktenzeichen 25 ZE 99.1581

DRsp Nr. 2000/2819

einstweilige Aussetzung der Vollziehung einer einstweiligen Anordnung bei Antrag auf Zulassung der Beschwerde; Gericht der Hauptsache im vorläufigen Rechtsschutz bei Antrag auf Zulassung der Berufung im Hauptsacheverfahren

»1. Der Verwaltungsgerichtshof kann die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses schon dann entsprechend § 149 Abs. 1 Satz 2, § 173 VwGO, § 572 Abs. 3 ZPO einstweilen aussetzen, wenn die Zulassung der Beschwerde dagegen beantragt worden ist. 2. Das Berufungsgericht ist als Gericht der Hauptsache für vorläufigen Rechtsschutz bereits dann zuständig, wenn im Hauptsacheverfahren ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt worden ist.«

Normenkette:

GVG § 17 Abs. 1 S. 1, § 17a Abs. 2, 5; VwGO § 80 Abs. 7, § 83 S. 1, § 123 Abs. 2, § 124a Abs. 2, § 149 Abs. 1 S. 2; ZPO § 572 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung, dem Antragsteller vorläufig bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren eine Genehmigung für den Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes zu erteilen.