KG - Beschluss vom 09.08.2016
6 U 166/15
Normen:
VVG § 100; VVG § 106; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 422/14

Eintrittspflicht der Berufshaftpflichtversicherung für die Tätigkeit eines innerhalb einer BGB-Gesellschaft mitversicherten IngenieursBeginn der Verjährung des Deckungsanspruchs aus der Haftpflichtversicherung

KG, Beschluss vom 09.08.2016 - Aktenzeichen 6 U 166/15

DRsp Nr. 2017/5753

Eintrittspflicht der Berufshaftpflichtversicherung für die Tätigkeit eines innerhalb einer BGB -Gesellschaft mitversicherten Ingenieurs Beginn der Verjährung des Deckungsanspruchs aus der Haftpflichtversicherung

1. Ist bei einer Berufshaftpflichtversicherung für Ingenieure die Tätigkeit des Ingenieurs innerhalb einer GbR mitversichert, weil er insoweit als Freiberufler und nicht als abhängig Beschäftigter tätig ist, so kommt es für die Deckungspflicht nicht darauf an, ob er persönlich oder die GbR in Anspruch genommen wird, sondern ob ein Anspruch wegen einer mangelhaften Leistung geltend gemacht wird, die der Versicherungsnehmer erbracht hat. 2. Für die verjährungsauslösende Fälligkeit des Deckungsanspruchs aus der Haftpflichtversicherung kommt es darauf an, ob sich der Gläubiger entschlossen hat, Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer geltend zu machen und diesen Entschluss in einer Art und Weise zu erkennen gibt, die als ernstliche Inanspruchnahme vom Versicherungsnehmer verstanden werden kann; hierfür reicht auch die ernstliche Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus.