OLG Hamm - Beschluss vom 21.01.2015
20 U 233/14
Normen:
AKB 2008 Nr. A.2.2;
Fundstellen:
NZV 2015, 4
VersR 2015, 888
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 125/14

Eintrittspflicht der Fahrzeugversicherung für Schäden durch bei Sturm eingedrungenes Regenwasser

OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2015 - Aktenzeichen 20 U 233/14

DRsp Nr. 2015/9628

Eintrittspflicht der Fahrzeugversicherung für Schäden durch bei Sturm eingedrungenes Regenwasser

Die Fahrzeugversicherung ist nicht eintrittspflichtig für Schäden, die an einem Kfz dadurch entstehen, dass von einer Hauswand abspritzendes Regenwasser in das Fahrzeug eindringt. Dabei handelt es sich insbesondere nicht um eine Überschwemmung im Sinne der Klausel A.2.2 der AKB.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

AKB 2008 Nr. A.2.2;

Gründe

Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts.

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Teilkaskoversicherung auf Erstattung von Schäden an ihrem Pkw C in Anspruch, die aufgrund von eindringendem Wasser bei einem Unwetter entstanden sein sollen.