OLG Hamm - Urteil vom 12.02.2016
20 U 126/15
Normen:
VVG § 93; VGB 1988 § 18; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 16.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 169/14

Eintrittspflicht der Gebäudeversicherung hinsichtlich der Wiederherstellung eines GebäudesBegriff der Sicherstellung i.S. von § 93 VVG

OLG Hamm, Urteil vom 12.02.2016 - Aktenzeichen 20 U 126/15

DRsp Nr. 2016/15267

Eintrittspflicht der Gebäudeversicherung hinsichtlich der Wiederherstellung eines Gebäudes Begriff der Sicherstellung i.S. von § 93 VVG

1. Durch einen Werkvertrag über die Wiederherstellung eines Gebäudes wird diese Wiederherstellung nicht hinreichend "sichergestellt", wenn der Bauherr maßgeblicher Gesellschafter-Geschäftsführer des beauftragten Bauunternehmens ist. 2. Eine "Sicherstellung" kann sich auch aus einer Bauverpflichtung in einem Grundstückskaufvertrag ergeben; das kommt aber nur in Betracht, wenn die entsprechende Regelung rechtlich verbindlich ist oder wirtschaftlich zur Wiederherstellung zwingt. 3. Wird eine Wiederherstellung erst zu einem Zeitpunkt sichergestellt, zu dem das Grundstückseigentum auf einen Dritten übergegangen ist, kann ein Anspruch auf die Neuwertspitze (nur) in dessen Person entstehen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.04.2015 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

VVG § 93; VGB 1988 § 18;