OLG Brandenburg - Urteil vom 06.07.2017
5 U 95/16
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; AKB 2008 § 10 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 28.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 13/16

Eintrittspflicht der Kfz-Haftpflichtversicherung für Schäden durch Windabdrift eines von einer landwirtschaftlichen Zugmaschine verspritzten UnkrautvernichtungsmittelsRückforderung an den Geschädigten gezahlter VersicherungsleistungenBegriff des Gebrauchs i.S. von § 10 Nr. 1 AKB 2008

OLG Brandenburg, Urteil vom 06.07.2017 - Aktenzeichen 5 U 95/16

DRsp Nr. 2019/8637

Eintrittspflicht der Kfz-Haftpflichtversicherung für Schäden durch Windabdrift eines von einer landwirtschaftlichen Zugmaschine verspritzten Unkrautvernichtungsmittels Rückforderung an den Geschädigten gezahlter Versicherungsleistungen Begriff des Gebrauchs i.S. von § 10 Nr. 1 AKB 2008

1. Der Begriff des "Gebrauchs" i.S. von § 10 Nr. 1 AKB 2008 geht weiter als der des "Betriebes" i.S. von § 7 Abs. 1 StVG. 2. Schäden durch Spritzmittel, die mittels einer von einem Kfz gezogenen und über einen hydraulischen Zapfwellenantrieb angetriebenen Feldspritze ausgebracht worden sind, sind dem Gebrauch des Fahrzeugs i.S. von § 10 Nr. 1 AKB 2008 zuzuordnen. 3. Das gilt jedoch nicht, soweit die Schäden nicht durch das Ausbringen des Spritzmittels an sich, sondern durch Windabtrieb verursacht worden sind.

Die Berufung der Beklagten und der Streithelferin der Beklagten gegen das am 28. Juli 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last. Die Kosten der Streithilfe trägt die Streithelferin der Beklagten.