OLG Hamm - Urteil vom 11.11.2016
20 U 119/16
Normen:
VVG § 1 S. 1; VVG § 192; MB-KK § 1 Abs. 1; MB-KK § 2 S. 1; SGB V § 27a Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
NJW 2017, 8
NJW-RR 2017, 284
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 10.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 483/13

Eintrittspflicht der privaten Krankheitskostenversicherung für die Kosten einer künstlichen Befruchtung eines in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Versicherungsnehmers

OLG Hamm, Urteil vom 11.11.2016 - Aktenzeichen 20 U 119/16

DRsp Nr. 2017/1522

Eintrittspflicht der privaten Krankheitskostenversicherung für die Kosten einer künstlichen Befruchtung eines in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Versicherungsnehmers

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10.06.2016 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.214,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2013 zu zahlen.

Die Klage bleibt im Übrigen abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz fallen der Klägerin zu 60 % und der Beklagten zu 40 % zur Last, die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz der Klägerin zu 70 % und der Beklagten zu 30 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

VVG § 1 S. 1; VVG § 192; MB-KK § 1 Abs. 1; MB-KK § 2 S. 1; SGB V § 27a Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin macht aus ihrer bei der Beklagten genommenen privaten Krankenkostenvollversicherung Ansprüche auf Erstattung von Kosten für zuletzt neun fehlgeschlagene In-Vitro-Fertilisationen (IVF) kombiniert mit intracytoplasmatischer Spermieninjektion (ICSI) geltend.

1. 2.