OLG Stuttgart - Urteil vom 14.07.2016
7 U 60/16
Normen:
VVG § 82;
Fundstellen:
MDR 2016, 1381
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 18.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 243/15

Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung für eine Klage auf Freigabe einer Grundschuld Zug um Zug gegen Zahlung eines bezifferten Restbetrages nach Widerruf eines Darlehensvertrages

OLG Stuttgart, Urteil vom 14.07.2016 - Aktenzeichen 7 U 60/16

DRsp Nr. 2016/14636

Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung für eine Klage auf Freigabe einer Grundschuld Zug um Zug gegen Zahlung eines bezifferten Restbetrages nach Widerruf eines Darlehensvertrages

Ein Versicherungsnehmer verstößt im Rahmen einer bestehenden Rechtsschutzversicherung nicht gegen seine Obliegenheit zur Schadensminderung, wenn er nach Widerruf eines Darlehensvertrages gegen die kreditgewährende Bank Klage erhebt mit dem Antrag auf Freigabe der Grundschuld Zug um Zug gegen Zahlung eines bezifferten Restbetrages aus dem Darlehen.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 18.03.2016 - 3 O 243/15 -

abgeändert

und wie folgt neu gefasst:

I.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrages mit der Versicherungspolice Nr.: XXX, für den ihr am 14.01.2015 gemeldeten Schadensfall - bei der Beklagten und Berufungsbeklagten unter der Schadensnummer:

erfasst - aus dem Bereich Vertragsrechtsschutz, Deckungsschutz zu gewähren hat, und zwar für die außergerichtliche Rechtsverfolgung sowie für eine Leistungsklage gegen die XXX in XXX auf Freigabe der im Grundbuch des Amtsgerichts XXX für das Objekt eingetragenen Grundschuld in Höhe von 200.000,00 € nach Erhalt einer Zahlung in Höhe von 104.343,97 €.

I.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. III. IV. V.