Eintrittspflicht der Reiserücktrittskostenversicherung bei Stornierung einer Reise auf dem Flughafen; Begriff der unerwarteten schweren Erkrankung
LG Koblenz, Urteil vom 01.07.2004 - Aktenzeichen 14 S 362/03
DRsp Nr. 2006/10731
Eintrittspflicht der Reiserücktrittskostenversicherung bei Stornierung einer Reise auf dem Flughafen; Begriff der unerwarteten schweren Erkrankung
1. Tritt der Reisende schon auf dem Flughafen, aber noch vor dem Einchecken am Abfertigungsschalter von einer Reise zurück, so liegt ein Reiserücktritt und kein Abbruch vor.2. Eine unerwartete schwere Erkrankung liegt auch dann vor, wenn die versicherte Person bei einer ängstlich-depressiven Grunderkrankung auf dem Flughafen eine Panikattacke erleidet, zuvor aber bereits mehrfach Flugreisen ohne Flugangst durchgeführt hat.