OLG Naumburg - Beschluss vom 07.07.2016
4 W 12/15
Normen:
VVG § 28 Abs. 2 S. 1; VVG § 30 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 23.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 124/15

Eintrittspflicht der Tierhalter-Haftpflichtversicherung bei Beschädigung einer Mietwohnung durch einen HundAnforderungen an die Unverzüglichkeit der Schadensanzeige

OLG Naumburg, Beschluss vom 07.07.2016 - Aktenzeichen 4 W 12/15

DRsp Nr. 2017/13300

Eintrittspflicht der Tierhalter-Haftpflichtversicherung bei Beschädigung einer Mietwohnung durch einen Hund Anforderungen an die Unverzüglichkeit der Schadensanzeige

Ist unklar, ob der in einer Wohnung gehaltene Hund die Mietsache dauerhaft überbeanspruchte oder die Wohnung (hier an der Treppe und der Eingangstür) einmalig beschädigte, führt das Unterlassen einer unverzüglichen Anzeige des Versicherungsfalls zur Leistungsfreiheit des Tierhalterhaftpflichtversicherers.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 23. März 2015 in der Fassung des Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses vom 13. August 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

VVG § 28 Abs. 2 S. 1; VVG § 30 Abs. 1;

Gründe:

I.