OLG Brandenburg - Urteil vom 14.05.2009
12 U 215/08
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 II lit e;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 08.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 198/08

Eintrittspflicht des Fahrzeugversicherers bei unklarer Angabe über die Unfallstelle

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.05.2009 - Aktenzeichen 12 U 215/08

DRsp Nr. 2010/9295

Eintrittspflicht des Fahrzeugversicherers bei unklarer Angabe über die Unfallstelle

Die von dem Versicherer in Abrede gestellte Lage der Unfallstelle ist eine für die Individualisierung des geltend gemachten Versicherungsfalles notwendige Angabe und gehört mithin zu den vom Versicherungsnehmer darzulegenden und nachzuweisenden Umständen.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 8. September 2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 2 O 198/08, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 II lit e;

Gründe: