OLG Düsseldorf - Beschluss vom 23.06.2009
I-4 U 143/08
Normen:
AKB § 7 Nr. II 2.1; AKB § 7 Nr. IV 1.; VVG § 6 Abs. 3 a.F.; ZPO § 520 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 30.05.2008

Eintrittspflicht des Fahrzeugversicherers bei unrichtigen Angaben in der Schadensanzeige; Unterzeichnung der Berufungsbegründungsschrift durch einen anderen Rechtsanwalt

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.06.2009 - Aktenzeichen I-4 U 143/08

DRsp Nr. 2009/24556

Eintrittspflicht des Fahrzeugversicherers bei unrichtigen Angaben in der Schadensanzeige; Unterzeichnung der Berufungsbegründungsschrift durch einen anderen Rechtsanwalt

1. Der Zusatz "pro abs. ..." vor der Unterschrift eines Rechtsanwalts unter der Berufungsbegründungsschrift ist mit dem Zusatz "für Rechtsanwalt ...., nach Diktat verreist" gleichzusetzen, durch den der unterzeichnende Rechtsanwalt mit seiner Unterschrift die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernimmt. 2. Der Fahrzeugversicherer ist leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer in der Schadensanzeige unrichtige Angaben über den Zustand des Fahrzeugs gemacht hat, indem er die Frage nach Beschädigungen des Fahrzeugs mit "Lackschäden, wie behoben wurden" und die Frage nach Mängeln des Fahrzeugs beim Kauf mit "Lackschäden" beantwortet hat, obwohl das Fahrzeug beim Kauf und der Übernahme Schäden am Frontspoiler, dem Kühlergrill, den Scheinwerfern rechts und links, der Tür hinten rechts und der Dachreling links und rechts aufwies.

Tenor:

1.) Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 30.06.2009 wird aufgehoben.

2.) Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 30.05.2008 durch einstimmigen Beschluss als unbegründet zurückzuweisen.