OLG Düsseldorf - Beschluss vom 07.10.2016
I-4 U 100/16
Normen:
AKB A.2.18.2;
Fundstellen:
NZV 2017, 234

Eintrittspflicht des Fahrzeugversicherers für Schäden aus Anlass eines Fahrtrainings auf einer Rennstrecke

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.10.2016 - Aktenzeichen I-4 U 100/16

DRsp Nr. 2017/1377

Eintrittspflicht des Fahrzeugversicherers für Schäden aus Anlass eines Fahrtrainings auf einer Rennstrecke

1. Die Eintrittspflicht der Fahrzeugversicherung ist grundsätzlich gem. Nr. A.2.18.2 S. 2 AKB ausgeschlossen für alle Schäden, die auf einer Rennstrecke entstehen. 2. Zu den Voraussetzungen dieses Risikoausschlusses muss der Versicherer lediglich dartun und ggfls. beweisen, dass der Versicherungsnehmer auf einer Motorsportrennstrecke gefahren ist, um leistungsfrei zu sein. 3. Dem gegenüber ist der Versicherungsnehmer darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass es sich bei der Veranstaltung um ein Fahrsicherheitstraining gehandelt hat (hier: verneint). 4. Unter einem Fahrsicherheitstraining ist eine Veranstaltung für Fahrer von Kraftfahrzeugen zu verstehen, die einerseits dazu dient, Gefahren im allgemeinen Straßenverkehr rechtzeitig erkennen und durch vorausschauende Fahrweise vermeiden zu können und andererseits dem Fahrer durch die Vermittlung von technischem Wissen Möglichkeiten aufzeigt, kritische Situationen im allgemeinen Straßenverkehr zu bewältigen und dies auch praktisch konkret zu trainieren. 5. Die bloße Bezeichnung als "Fahrsicherheitstraining" ist dabei unerheblich.

Tenor