OLG Hamm - Beschluss vom 10.06.2015
20 U 44/15
Normen:
AKB Nr. A.2.3.3; AKB Nr. A.2.3.2;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 274/14

Eintrittspflicht des Fahrzeugversicherers für Vandalismusschäden

OLG Hamm, Beschluss vom 10.06.2015 - Aktenzeichen 20 U 44/15

DRsp Nr. 2016/13727

Eintrittspflicht des Fahrzeugversicherers für Vandalismusschäden

Zwar stehen dem Versicherungsnehmer weder für den Versicherungsfall des Unfalls noch für das Bestehen eines Vandalismusschadens Beweiserleichterungen zu. Jedoch ist es Sache des Fahrzeugversicherers, darzulegen und zu beweisen, dass der Versicherungsnehmer selbst einen Schaden herbeigeführt hat.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Die Berufung ist nach diesem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden.

Normenkette:

AKB Nr. A.2.3.3; AKB Nr. A.2.3.2;

Gründe

Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts.

I.

Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, weil dem Kläger aus dem Vollkaskoversicherungsvertrag ein Entschädigungsanspruch iHd geltend gemachten Nettoreparaturkosten zusteht.