OLG Hamm - Beschluss vom 18.11.2016
20 U 148/16
Normen:
VVG § 82 Abs. 1; VVG § 83 Abs. 1; VVG § 90; VGB 2014 § 6 Nr. 1 Buchst. b; VGB 2014 § 18 Abs. 1;
Fundstellen:
r+s 2017, 246
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 88/16

Eintrittspflicht des Gebäudeversicherers für die Kosten der Reparatur eines Regenfallrohrs

OLG Hamm, Beschluss vom 18.11.2016 - Aktenzeichen 20 U 148/16

DRsp Nr. 2017/6843

Eintrittspflicht des Gebäudeversicherers für die Kosten der Reparatur eines Regenfallrohrs

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 82 Abs. 1; VVG § 83 Abs. 1; VVG § 90; VGB 2014 § 6 Nr. 1 Buchst. b; VGB 2014 § 18 Abs. 1;

Gründe

Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts.

I.

Die Berufung ist unbegründet.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Die Klägerin hat aus der bestehenden Wohngebäudeversicherung keinen Entschädigungsanspruch im Hinblick auf die geltend gemachten Reparaturmaßnahmen.

1.

Der Entschädigungsanspruch scheitert schon daran, dass die Klägerin nicht darlegt, dass Schäden durch das in den Keller eingedrungene Wasser entstanden sind, die im Wege der durchgeführten und noch durchzuführenden Maßnahmen zu beseitigen sind.