OLG Düsseldorf - Urteil vom 22.07.2016
I-4 U 213/14
Normen:
ARB 1994 § 5; VVG § 1; ZPO § 767 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2017, 289
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 16.12.2014

Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers für die Erhebung einer VollstreckungsgegenklageMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.07.2016 - Aktenzeichen I-4 U 213/14

DRsp Nr. 2016/17435

Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers für die Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht

1. Für den Eintritt des Rechtsschutzfalls in der Rechtsschutzversicherung kommt es bei einer beabsichtigten Vollstreckungsabwehrklage allein auf die Begründung des Versicherungsnehmers an, aus der sich die nach Erlass des Vollstreckungstitels eingetretenen neuen Umstände i.S.d. § 767 Abs. 2 ZPO ergeben sollte. 2. Nicht abzustellen für den Eintritt des Rechtsschutzfalls ist hingegen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Vollstreckungstitels oder auf die rechtlichen Umstände, die zu dem Vollstreckungstitel geführt haben.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.12.2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bedingungsgemäßen Rechtsschutz aus dem Versicherungsvertag mit der Versicherungsschein-Nr. ... für eine Klage gegen die D. P. AG mit folgenden Klageanträgen zu gewähren:

1.

Es wird festgestellt, dass der Widerruf der Willenserklärung des Klägers zum Abschluss des Darlehnsvertrags Nr. ... vom 14.04.2014 wirksam war;

2. 3. 4. 5.