KG - Beschluss vom 08.11.2016
6 U 52/16
Normen:
VVG § 1; VVG § 19;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 24.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 124/13

Eintrittspflicht einer privaten Auslandskrankenversicherung für Folgen eines in Deutschland vorgenommenen Heileingriffs

KG, Beschluss vom 08.11.2016 - Aktenzeichen 6 U 52/16

DRsp Nr. 2017/12566

Eintrittspflicht einer privaten Auslandskrankenversicherung für Folgen eines in Deutschland vorgenommenen Heileingriffs

1. Hat sich ein Patient wegen Kiefergelenksbeschwerden in Deutschland behandeln lassen und ist anlässlich dieser Behandlung eine Trigeminus-Neurarlgie diskutiert worden, so ist die Behandlung nicht bereits mit einer medikamentösen Behandlung der Schmerzsymptome beendet, sondern erst dann, wenn keine Behandlungsbedürftigkeit der eigentlichen Erkrankung mehr besteht. 2. Die Auslandskrankenversicherung ist daher nicht eintrittspflichtig, wenn es auf einer Auslandsreise erneut zu akuten Schmerzen kommt.

wird die Klägerin gem. § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, ihre Berufung gegen das Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin vom 24. Februar 2016 durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Denn der Senat ist aufgrund Vorberatung einstimmig der Auffassung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht Erfolg hat, eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, weswegen auch im Falle einer Entscheidung durch Urteil die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht veranlaßt wäre.

Normenkette:

VVG § 1; VVG § 19;

Gründe: