KG - Beschluss vom 16.12.2016
6 U 52/16
Normen:
VVG § 1; VVG § 19;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 24.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 124/13

Eintrittspflicht einer privaten Auslandskrankenversicherung für Folgen eines in Deutschland vorgenommenen Heileingriffs

KG, Beschluss vom 16.12.2016 - Aktenzeichen 6 U 52/16

DRsp Nr. 2017/12567

Eintrittspflicht einer privaten Auslandskrankenversicherung für Folgen eines in Deutschland vorgenommenen Heileingriffs

1. Hat sich ein Patient wegen Kiefergelenksbeschwerden in Deutschland behandeln lassen und ist anlässlich dieser Behandlung eine Trigeminus-Neurarlgie diskutiert worden, so ist die Behandlung nicht bereits mit einer medikamentösen Behandlung der Schmerzsymptome beendet, sondern erst dann, wenn keine Behandlungsbedürftigkeit der eigentlichen Erkrankung mehr besteht. 2. Die Auslandskrankenversicherung ist daher nicht eintrittspflichtig, wenn es auf einer Auslandsreise erneut zu akuten Schmerzen kommt.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin vom 24. Februar 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Normenkette:

VVG § 1; VVG § 19;

Gründe: