OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.10.2016
IV-2 RBs 140/16
Normen:
OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 1; StVO Nr. 55 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1;

Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung nach Passieren der angezeigten Gefahr (hier: Ende der Rechtskurve)

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.10.2016 - Aktenzeichen IV-2 RBs 140/16

DRsp Nr. 2016/17871

Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung nach Passieren der angezeigten Gefahr (hier: Ende der Rechtskurve)

StVO Nr. 55 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 1. Das Rechtsbeschwerdegericht kann bei der Prüfung, ob die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen ist, auf den Akteninhalt zurückgreifen.2. Wenn das Verbotszeichen 274 (zulässige Höchstgeschwindigkeit) zusammen mit dem Gefahrzeichen 103 (hier: Rechtskurve) angebracht ist, darf für das Ende der streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung nicht auf andere Gefahren, die nicht angezeigt wurden, abgestellt werden.

Tenor

1.

Die Beschlüsse des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 3. März 2016 und 24. März 2016 werden aufgehoben.

2.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Normenkette:

OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 1; StVO Nr. 55 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h zu einer Geldbuße von 130 Euro verurteilt. Hiergegen richtet sich dessen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.