OLG Thüringen - Beschluss vom 22.01.2010
1 Ss 255/09
Normen:
OWiG § 74 Abs. 2; StPO § 217; StPO § 218;
Vorinstanzen:
AG Eisenach, vom 22.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 370 Js 8249/09

Entbehrlichkeit der [nochmaligen] Einhaltung der Ladungsfrist bei Terminsverlegung

OLG Thüringen, Beschluss vom 22.01.2010 - Aktenzeichen 1 Ss 255/09

DRsp Nr. 2011/1634

Entbehrlichkeit der [nochmaligen] Einhaltung der Ladungsfrist bei Terminsverlegung

1. Die Vorschriften der §§ 217, 218 StPO über die Ladungsfrist dienen dazu, dem Betroffenen ausreichend Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu gewähren, und dem Schutz vor Überraschungsverfahren. 2. Diese Zwecke werden durch die Terminsverlegung nicht berührt. Die Möglichkeit der Vorbereitung des Termins verbessert sich durch eine Verlegung des Hauptverhandlungstermins noch. Der Schutz vor Überraschungsverfahren wird dadurch gewährleistet, dass das Gericht auf eine rechtzeitig angezeigte Verhinderung des Betroffenen und eventuell auch seines Verteidigers Rücksicht zu nehmen hat. 3. Die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 22.06.1978 (Az. 1 Ob Owi 749/77) betrifft eine abweichende Fallgestaltung. Wie bei der Umladung auf einen späteren Termin zu entscheiden ist, hat das Bayerischen Obersten Landesgericht in seinem Beschluss ausdrücklich offen gelassen.

Der Antrag wird als unbegründet auf verworfen.

Die Kosten der Rechtsbeschwerde werden der Betroffenen auferlegt.

Normenkette:

OWiG § 74 Abs. 2; StPO § 217; StPO § 218;

Gründe: