OLG Hamm - Beschluss vom 12.03.2009
4 Ss OWi 173/09
Normen:
OWiG § 74 Abs. 2; OWiG § 73 Abs. 2; OWiG § 80 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Münster, vom 16.01.2009

Entbindung des Betroffenen von der Pflicht zum Erscheinen bei nicht bestrittener, aber auch nicht eingeräumter Fahrereigenschaft

OLG Hamm, Beschluss vom 12.03.2009 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 173/09

DRsp Nr. 2009/19264

Entbindung des Betroffenen von der Pflicht zum Erscheinen bei nicht bestrittener, aber auch nicht eingeräumter Fahrereigenschaft

Hat der Betroffene seine Fahrereigenschaft nicht eingeräumt, sondern lediglich nicht bestritten, das Fahrzeug bei dem ihm zur Last gelegten Verkehrsverstoß geführt zu haben, reicht das nicht aus, um ihn von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden.

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben, § 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene, §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.

Normenkette:

OWiG § 74 Abs. 2; OWiG § 73 Abs. 2; OWiG § 80 Abs. 1;

Gründe:

Zusatz: Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift an den Senat v. 4. März 2009 wie folgt Stellung genommen:

"Der nach §§ 80 Abs. 1 und 3, 79 Abs. 3 OWiG, §§ 341 ff. StPO rechtzeitig gestellte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist form- sowie fristgerecht begründet worden.