OLG Hamm - Beschluss vom 21.06.2004
4 Ss OWi 329/04
Normen:
OWiG § 80 ; OWiG § 73 ; OWiG § 74 ;
Vorinstanzen:
AG Lüdinghausen, vom 20.02.2004

Entbindung vom Erscheinen in der Hauptverhandlung; persönliches Erscheinen, Begründung des Zulassungsantrags; Erklärung zur Sache

OLG Hamm, Beschluss vom 21.06.2004 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 329/04

DRsp Nr. 2004/12797

Entbindung vom Erscheinen in der Hauptverhandlung; persönliches Erscheinen, Begründung des Zulassungsantrags; Erklärung zur Sache

»Geht es dem Betroffenen im OWi-Verfahren lediglich um die Rechtsfrage, ob die Erhöhung des Bußgeldes aufgrund der Voreintragungen gerechtfertigt war, wird einem Entbindungsantrag in der Regel zu entsprechen sein.«

Normenkette:

OWiG § 80 ; OWiG § 73 ; OWiG § 74 ;

Gründe:

Das Amtsgericht Lüdinghausen hat mit Urteil vom 20. Februar 2004 den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Landrates des Kreises Coesfeld vom 5. November 2003, durch den eine Geldbuße in Höhe von 75,- EURO wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 27 km/h festgesetzt worden war, gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Der gegen dieses Urteil gerichtete Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig eingelegt und frist- und formgerecht begründet worden.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrem Antrag vom 24. Mai 2004 Folgendes ausgeführt: