Das Amtsgericht Lüdinghausen hat mit Urteil vom 20. Februar 2004 den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Landrates des Kreises Coesfeld vom 5. November 2003, durch den eine Geldbuße in Höhe von 75,- EURO wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 27 km/h festgesetzt worden war, gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Der gegen dieses Urteil gerichtete Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig eingelegt und frist- und formgerecht begründet worden.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrem Antrag vom 24. Mai 2004 Folgendes ausgeführt:
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