OLG Köln - Teilurteil vom 10.09.1999
19 U 202/98
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2000, 192
VRS 98, 414
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 266/98

Entschädigung von Verkehrsunfallopfern

OLG Köln, Teilurteil vom 10.09.1999 - Aktenzeichen 19 U 202/98

DRsp Nr. 2000/3544

Entschädigung von Verkehrsunfallopfern

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist die Genugtuungsfunktion bei grob fahrlässigen Verkehrsverstößen zu berücksichtigen, da ein im besonderen Maß die verkehrsübliche Sorgfalt verletzendes Verhalten des Schädigers das Geschehen für den Geschädigten aus dem Bereich des allgemeinen Lebensrisikos herausrückt.Die Einbeziehung des Haftpflichtversicherers in die Betrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers führt im Normalfall zu einer Gleichbehandlung mit anderen Verkehrsunfallopfern, da aufgrund der bestehenden Haftpflichtversicherungspflicht die Schädiger in diesem Punkt in aller Regel wirtschaftlich gleichgestellt sind.Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist grundsätzlich berechtigt, die zur Wiederherstellung der Gesundheit am besten geeigneten Maßnahmen zu ergreifen. Dies kann in der Regel die vom Arzt empfohlene Behandlungsmethode (Krankengymnastik) sein, im Einzelfall hat der Geschädigte Anspruch auf ein gezieltes Muskelaufbautraining in einem Fitness-Studio.Bei einem unverschuldeten Motorradunfall eines 34-jährigen Lagerverwalters mit multiplen Frakturen, Weichteilverletzungen an Augenlid und Lippe, Pneumothorax, verzögerter Heilung, dauerhafter Berufsunfähigkeit und körperlicher Dauerschäden ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 60.000,-- DM angemessen.

Normenkette: