OVG Saarland - Beschluss vom 14.04.2009
1 B 269/09
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80 Abs. 7 Satz 2; FeV § 11 Abs. 8 Satz 1; FeV § 14 Abs. 2 Nr. 1; FeV § 46 Abs. 1 Satz 1; FeV Nr. 9.2.2 der Anlage 4; StVG § 3 Abs. 1; StVG § 2 Abs. 4 Satz 1; StVG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe q;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 25.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 75/09

Entscheidungserhebliche Veränderung der Sach- und Rechtslage durch Abstinenznachweis nach vorangegangener Fahrerlaubnisentziehung im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz unter Drogeneinfluss (im konkreten Fall verneint)

OVG Saarland, Beschluss vom 14.04.2009 - Aktenzeichen 1 B 269/09

DRsp Nr. 2009/11206

Entscheidungserhebliche Veränderung der Sach- und Rechtslage durch Abstinenznachweis nach vorangegangener Fahrerlaubnisentziehung im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz unter Drogeneinfluss (im konkreten Fall verneint)

1. Eine Abstinenzzeit von etwa drei Monaten ist zu kurz, um die Wiedererlangung der Fahreignung nach vorangegangenem Fahrerlaubnisentzug im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz unter fahreignungsrelevantem Cannabiseinfluss zu begründen. 2. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Behörde der durch die belegte Abstinenzzeit von etwa 3 Monaten eingetretenen Änderung der Sachlage im laufenden Verfahren dadurch Rechnung trägt, dass sie eine Abhilfeentscheidung von der Vorlage einer medizinisch-psychologischen Untersuchung abhängig macht, um dem Bürger dadurch Gelegenheit zu geben, den Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung zu führen.

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. Februar 2009 - 10 L 75/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80 Abs. 7 Satz 2; FeV § 11 Abs. 8 Satz 1; FeV § 14 Abs. 2 Nr. 1; FeV § 46 Abs. 1 Satz 1; FeV Nr. 9.2.2 der Anlage 4; StVG § 3 Abs. 1; StVG § 2 Abs. 4 Satz 1; StVG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe q;

Gründe: