VGH Bayern - Beschluss vom 23.05.2016
11 CS 16.585/11 CS 16.553
Normen:
FeV § 48 Abs. 10 S. 2; GG Art. 20 Abs. 3; StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1, 2, 3, S. 5, 6; StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 -3 und S. 5-6; StVG § 4 Abs. 6 S. 1, 2, 3; StVG § 4 Abs. 6 S. 1-3;

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit eines Inhabers zum Führen eines Kfz; Berücksichtigung von Zuwiderhandlungen bei der Berechnung des Punktestandes

VGH Bayern, Beschluss vom 23.05.2016 - Aktenzeichen 11 CS 16.585/11 CS 16.553

DRsp Nr. 2016/11040

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit eines Inhabers zum Führen eines Kfz; Berücksichtigung von Zuwiderhandlungen bei der Berechnung des Punktestandes

Bei der Frage, ob dem Betreffenden eine Punkteverringerung nach § 4 Abs. 6 S. 3 StVG zugute kommt, ist nach dem Gesetzeswortlaut des § 4 Abs. 6 S. 1 und 2 StVG nicht auf den Zeitpunkt der Begehung, der rechtskräftigen Ahndung oder Eintragung im Fahreignungsregister der letzten zu berücksichtigenden Zuwiderhandlung abzustellen, sondern es kommt allein darauf an, ob bei Ergreifen der weiteren Maßnahme die vorherige Maßnahme tatsächlich schon rechtmäßig ergriffen wurde. Eine Punktereduzierung nach § 4 Abs. 6 S. 3 StVG tritt somit nur ein, wenn der Fahrerlaubnisbehörde am Tag der ergriffenen Maßnahme weitere Verkehrsverstöße bekannt sind, die zu einer Einstufung in eine höhere Stufe nach § 4 Abs. 5 S. 1 StVG führen. Verkehrsverstöße sind auch dann mit Punkten zu bewerten, wenn sie vor der Einleitung einer Maßnahme des Fahreignungs-Bewertungssystems begangen worden sind, bei dieser Maßnahme aber noch nicht verwertet werden konnten, etwa weil deren Ahndung erst später Rechtskraft erlangt hat oder sie erst später im Fahreignungsregister eingetragen wurden oder der Behörde zur Kenntnis gelangt sind.

Tenor

I. II. III. IV.