OVG Saarland - Beschluss vom 23.12.2015
1 B 232/15
Normen:
FeV § 11 Abs. 7; FeV § 14 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 06.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 1432/15

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit eines Inhabers zum Führen eines Kfz i.R.d. Besitzes und Konsums von Amphetamin

OVG Saarland, Beschluss vom 23.12.2015 - Aktenzeichen 1 B 232/15

DRsp Nr. 2016/1039

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit eines Inhabers zum Führen eines Kfz i.R.d. Besitzes und Konsums von Amphetamin

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. November 2015 - 5 L 1432/15 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- € festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 7; FeV § 14 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Bescheid des Antragsgegners vom 25.9.2015 zurückgewiesen worden ist, ist zulässig, aber unbegründet.

Das Vorbringen der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung vom 16.12.2015, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Prüfung begrenzt, gibt keine Veranlassung die erstinstanzliche überzeugend begründete Entscheidung abzuändern.