Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 (alt, erteilt vor 1990) sowie der Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins.
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