VGH Bayern - Beschluss vom 20.07.2016
11 CS 16.1157
Normen:
FeV § 11 Abs. 1 S. 2; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 11 Abs. 8 S. 1 1.-2. Alt.; FeV § 14; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 3; FeV § 46 Abs. 6 S. 1; FeV Anlage 4 Nr. 9.1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 13.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen M 6 S 16.1354

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Konsums von harten Drogen

VGH Bayern, Beschluss vom 20.07.2016 - Aktenzeichen 11 CS 16.1157

DRsp Nr. 2016/14594

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Konsums von harten Drogen

Hat ein Betroffener trotz ausdrücklicher Hinweise und einer konkreten Nachfrage der Begutachtungsstelle eine angeblich vor einem Screening erfolgte Medikamenteneinnahme nicht angegeben, hat er unabhängig davon, ob dies wissentlich oder willentlich oder aus Flüchtigkeit geschah, die Aufklärung einer behaupteten Drogenabstinenz in vorwerfbarer Weise behindert. Es liegt daher in seiner Verantwortung, dass der Nachweis der Wiedererlangung seiner Fahreignung im Hinblick auf die erforderliche Abstinenz nicht geführt werden konnte.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 1 S. 2; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 11 Abs. 8 S. 1 1.-2. Alt.; FeV § 14; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 3; FeV § 46 Abs. 6 S. 1; FeV Anlage 4 Nr. 9.1;

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 (alt, erteilt vor 1990) sowie der Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins.