OVG Sachsen - Beschluss vom 01.10.2009
3 B 398/08
Normen:
StVG § 3 Abs. 1; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 13 S. 1 Nr. 2c; FeV § 46 Abs. 1; FeV § 46 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 07.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 779/08

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens; Entstehen der Beibringungspflicht aus § 13 Abs. 1 S. 2 Nr. 2c Fahrerlaubnisverordnung (FeV) bei 1,64 Promille Blutalkoholkonzentration

OVG Sachsen, Beschluss vom 01.10.2009 - Aktenzeichen 3 B 398/08

DRsp Nr. 2009/25365

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens; Entstehen der Beibringungspflicht aus § 13 Abs. 1 S. 2 Nr. 2c Fahrerlaubnisverordnung (FeV) bei 1,64 Promille Blutalkoholkonzentration

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 7. November 2008 - 6 L 779/08 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Dresden für beide Rechtszüge auf 6.250,00 € festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 13 S. 1 Nr. 2c; FeV § 46 Abs. 1; FeV § 46 Abs. 3;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den dargelegten Gründen folgt nicht, dass das Verwaltungsgericht Dresden den Antrag des Antragstellers, ihm vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis zu gewähren, zu Unrecht abgelehnt hat.