OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 16.10.2009
3 M 575/08
Normen:
StVG § 3 Abs. 1; StVG § 24a; StGB § 69; StGB § 316;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 19.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 192/08

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Medizinisch-Psychologischen-Gutachtens infolge der Anordnung wegen Cannabiskonsum; Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis als Doppelbestrafung; Tatbestand als formelle Anforderung an einen Beschluss

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.10.2009 - Aktenzeichen 3 M 575/08

DRsp Nr. 2009/25075

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Medizinisch-Psychologischen-Gutachtens infolge der Anordnung wegen Cannabiskonsum; Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis als Doppelbestrafung; Tatbestand als formelle Anforderung an einen Beschluss

1. Zu den Anforderungen an eine tatbestandliche Darstellung in einem Beschluss. 2. Zur Bindungswirkung bezüglich der Fahreignung des Fahrerlaubnisinhabers bei einer Verurteilung nach § 24a StVG. 3. Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei gelegentlichem Cannabiskonsums. 4. Ein Fahrverbot nach § 25 StVG und die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG stellen keine Doppelbestrafung dar.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1; StVG § 24a; StGB § 69; StGB § 316;

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass.

Soweit die Beschwerdeschrift eine Aufhebung des angefochtenen Gerichtsbeschlusses für gerechtfertigt hält, weil dieser keinen Tatbestandsteil enthalte und auf Seite 4 Absatz 2 der Beschlussausfertigung das Amtsgericht Halle-Saalkreis erwähnt werde, das in dieser Sache nicht tätig geworden sei, greifen diese Einwände nicht durch.