Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass.
Soweit die Beschwerdeschrift eine Aufhebung des angefochtenen Gerichtsbeschlusses für gerechtfertigt hält, weil dieser keinen Tatbestandsteil enthalte und auf Seite 4 Absatz 2 der Beschlussausfertigung das Amtsgericht Halle-Saalkreis erwähnt werde, das in dieser Sache nicht tätig geworden sei, greifen diese Einwände nicht durch.
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