VGH Bayern - Beschluss vom 29.02.2016
11 ZB 15.2376
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; StVG § 3 Abs. 4 S. 1; FeV § 11 Abs. 1; FeV § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 5; FeV § 11 Abs. 6; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; StGB § 69;

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit des Inhabers zum Führen eines Kfz; Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zur Klärung von Eignungszweifeln

VGH Bayern, Beschluss vom 29.02.2016 - Aktenzeichen 11 ZB 15.2376

DRsp Nr. 2016/6024

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit des Inhabers zum Führen eines Kfz; Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zur Klärung von Eignungszweifeln

Der Schluss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 11 Abs. 8 S. 1 FeV ist nur dann zulässig, wenn die Anordnung zur Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist. Daran fehlt es indes, wenn die Fahrerlaubnisbehörde bei der Berücksichtigung eines Sachverhalts, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, zum Nachteil des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers von den entsprechenden Feststellungen des Strafgerichts abgewichen ist. Denn die Fahrerlaubnisbehörde ist nach § 3 Abs. 4 S. 1 StVG an die Feststellung des Sachverhalts, die Beurteilung der Schuldfrage und die Feststellungen zur Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gebunden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; StVG § 3 Abs. 4 S. 1; FeV § 11 Abs. 1; FeV § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 5; FeV § 11 Abs. 6; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; StGB § 69;

Gründe

I.