VGH Bayern - Beschluss vom 30.08.2016
11 CS 16.1542
Normen:
FeV § 11 Abs. 1 S. 2; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 14 Abs. 1; FeV § 14 Abs. 2 Nr. 2; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 3; FeV § 46 Abs. 6 S. 1; Anlage 4 zur FeV;

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit des Inhabers zum Führen eines Kfz im Straßenverkehr aufgrund Einnahme von Drogen; Wiedererlangung der Fahreignung im Entziehungsverfahren durch Nachweis (hier: Beibringung eines Gutachtens)

VGH Bayern, Beschluss vom 30.08.2016 - Aktenzeichen 11 CS 16.1542

DRsp Nr. 2016/16278

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit des Inhabers zum Führen eines Kfz im Straßenverkehr aufgrund Einnahme von Drogen; Wiedererlangung der Fahreignung im Entziehungsverfahren durch Nachweis (hier: Beibringung eines Gutachtens)

Bei einer Drogengefährdung ohne Anzeichen einer fortgeschrittenen Drogenproblematik ist die Wiedererlangung der Fahreignung frühestens nach einem durch die Ergebnisse geeigneter polytoxikologischer Urin- oder Haaranalysen bestätigten Drogenverzicht von mindestens sechs Monaten möglich.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 1 S. 2; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 14 Abs. 1; FeV § 14 Abs. 2 Nr. 2; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 3; FeV § 46 Abs. 6 S. 1; Anlage 4 zur FeV;

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und der Pflicht zur Vorlage seines Führerscheins.