OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.09.2017
16 B 672/17
Normen:
StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3; StVG § 4 Abs. 9; StVG § 24a; StVG a.F. § 29 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1; StVG a.F. § 29 Abs. 5 S. 1; StVG a.F. § 29 Abs. 6 S. 1-4; StVG § 65 Abs. 3 Nr. 1 -2 und Nr. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 16.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 2028/17

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit des Inhabers zum Führen eines Kfz im Straßenverkehr; Erreichen des Punktestandes durch Einträge im Verkehrszentralregister

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.09.2017 - Aktenzeichen 16 B 672/17

DRsp Nr. 2017/15252

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit des Inhabers zum Führen eines Kfz im Straßenverkehr; Erreichen des Punktestandes durch Einträge im Verkehrszentralregister

Wenn im Verkehrszentralregister eine Entscheidung wegen Straftaten eingetragen ist, in der eine Sperre nach § 69a Abs. 1 S. 3 StGB angeordnet ist, beträgt die Tilgungsfrist zehn Jahre. Gemäß § 29 Abs. 5 S. 1 StVG a.F. beginnt unter anderem bei der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 S. 3 StGB die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung der Fahrerlaubnis. Das hat zur Folge, dass zwischenzeitlich eingetragene Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten gemäß § 29 Abs. 6 S. 1 StVG a.F. grundsätzlich erst getilgt werden, wenn die strafgerichtliche Entscheidung tilgungsreif ist, gemäß § 29 Abs. 6 S. 4 StVG a.F. jedoch spätestens nach Ablauf der für Entscheidungen über die fraglichen Ordnungswidrigkeiten geltenden absoluten Tilgungsfrist von fünf Jahren.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 16. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3; StVG § 4 Abs. 9; StVG § 24a; StVG a.F. § 29 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1; a.F. § Abs. S. 1;