OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.12.2017
16 B 390/17
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 7;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 24.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 2552/16

Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss (hier: 5 ng/ml); Einstufung als Gelegenheitskonsument ohne vorherige Sachaufklärung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.12.2017 - Aktenzeichen 16 B 390/17

DRsp Nr. 2018/6145

Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss (hier: 5 ng/ml); Einstufung als Gelegenheitskonsument ohne vorherige Sachaufklärung

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24. März 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 7;

Gründe

Die Beschwerde, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch den Senat führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.

Der Antragsteller ist auch nach Auffassung des Berichterstatters des Senats als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, weil er als gelegentlicher Cannabiskonsument nicht zwischen Konsum und Fahren getrennt hat.