VG München, vom 27.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 6 S 16.5923
Entzug der Fahrerlaubnis nach Ablauf der Überliegefrist unter Verwertung der bereits gelöschten bzw. zu löschenden Taten; Verhältnis von Verwertungsverbot und Tattagsprinzip; Begrenzung des für die Berechnung des Punktestands maßgeblichen Tattagsprinzips; Gesetzlicher Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen bestimmten Verwaltungsakt
VGH Bayern, Beschluss vom 06.10.2017 - Aktenzeichen 11 CS 17.953
DRsp Nr. 2017/16221
Entzug der Fahrerlaubnis nach Ablauf der Überliegefrist unter Verwertung der bereits gelöschten bzw. zu löschenden Taten; Verhältnis von Verwertungsverbot und Tattagsprinzip; Begrenzung des für die Berechnung des Punktestands maßgeblichen Tattagsprinzips; Gesetzlicher Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen bestimmten Verwaltungsakt
1. Die Vorschrift des § 47 Abs. 1 S. 2 FeV gilt nach ihrem klaren Wortlaut in Fällen, in denen die Fahrerlaubnisbehörde die Entziehung der Fahrerlaubnis für sofort vollziehbar erklärt hat (§ 80 Abs. 2 Nr. 4VwGO) und damit nicht in Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs bereits von Gesetzes wegen, wie etwa nach § 4 Abs. 9StVG, entfällt. Insoweit kommt auch eine analoge Anwendung von § 47 Abs. 1 S. 2 FeV nicht in Betracht, da es sich um eine der Analogie regelmäßig nicht fähige Ausnahmevorschrift zu § 80 Abs. 1VwGO handelt und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3VwGO nur durch förmliches Bundesgesetz und nicht durch eine Rechtsverordnung ausgeschlossen werden kann.
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