Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene.
I.
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Landrates des Kreises N. vom 17.09.2009, mit dem dem betroffenen eine fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung von 37 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften vorgeworfen und gegen den deswegen eine Geldbuße vom 100 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt worden war, verworfen, weil der Betroffene nicht von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden und dem Termin ohne genügende Entschuldigung ferngeblieben war.
Hiergegen wende sich die Rechtsbeschwerde mit der Sachrüge und einer Verfahrensrüge.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig aber unbegründet.
1.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|