OLG Dresden - Urteil vom 01.12.1999
8 U 2662/99
Normen:
BGB § 535 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 118
OLGR-Dresden 2000, 63
OLGReport-Dresden 2000, 63
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 4679/98

Erforderlichkeit einer vertraglich vereinbarten Abmahnung

OLG Dresden, Urteil vom 01.12.1999 - Aktenzeichen 8 U 2662/99

DRsp Nr. 2000/263

Erforderlichkeit einer vertraglich vereinbarten Abmahnung

»Machen die Leasingbedingungen ein Sonderkündigungsrecht des Leasinggebers für Fälle "schwerwiegender Verletzungen des Vertrages" von einer vorherigen Abmahnung des Leasingnehmers abhängig, kann der Leasinggeber den Vertrag grundsätzlich nicht ohne eine solche Abmahnung fristlos kündigen, wenn sich der Leasingnehmer - der bislang die Raten gezahlt hat, aber keine sinnvolle Verwendung für den Leasinggegenstand mehr zu haben meint - vom Vertrag "lossagt" und die Sache beim Lieferanten abstellt.«

Normenkette:

BGB § 535 ;

Sachverhalt: