BSG - Urteil vom 30.11.2017
B 3 P 5/16 R
Normen:
SGB XI § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 ; SGB XI § 20 Abs. 3;
Fundstellen:
NZS 2018, 503
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 11.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 P 949/16
SG Heilbronn, vom 10.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 P 101/15

Erfüllung der Vorversicherungszeit für die Gewährung von Leistungen der sozialen PflegeversicherungUmfang der VersicherungspflichtAuswirkungen der Familienversicherung in der GKV auf die Pflichtversicherung in der sozialen PV

BSG, Urteil vom 30.11.2017 - Aktenzeichen B 3 P 5/16 R

DRsp Nr. 2018/1972

Erfüllung der Vorversicherungszeit für die Gewährung von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung Umfang der Versicherungspflicht Auswirkungen der Familienversicherung in der GKV auf die Pflichtversicherung in der sozialen PV

Die Vorversicherungszeit für die Leistungsgewährung in der sozialen Pflegeversicherung ist nicht erfüllt, wenn ein langjähriger Versicherungsnehmer seine private Pflegeversicherung zwecks Herbeiführung der Familienversicherung verlässt.

1. Es kann nicht von einem allgemeinen, dem Recht der PV innewohnenden Grundsatz ausgegangen werden, dass derjenige, der vom Versicherungsschutz in der GKV erfasst wird, ebenfalls - quasi "automatisch" - versicherungspflichtig in der sozialen PV ist. 2. Zwar gilt grundsätzlich, dass das Versicherungsrecht der PV demjenigen der GKV folgt, dies jedoch nicht ausnahmslos. 3. Eine solche allgemeine Folgeregelung enthält vielmehr nur § 20 Abs. 3 SGB XI, wonach freiwillige Mitglieder der GKV in der sozialen PV versicherungspflichtig sind. 4. Indessen fehlt es insoweit an einer vergleichbaren Regelung über die Auswirkungen der Familienversicherung in der GKV auf die Pflichtversicherung in der sozialen PV.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. November 2016 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XI § 33 Abs. S. 1 Nr. ;