LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.11.2016
L 4 P 949/16
Normen:
SGB XI § 25 Abs. 1; SGB XI § 33 Abs. 2 S. 1; SGB XI § 33 Abs. 3; VVG (2008) § 205 Abs. 2;
Fundstellen:
DStR 2017, 14
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 10.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 P 101/15

Familienversicherung in der gesetzlichen PflegeversicherungKeine Anrechnung von Versicherungszeiten in der privaten Pflegeversicherung auf die Vorversicherungszeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.11.2016 - Aktenzeichen L 4 P 949/16

DRsp Nr. 2017/64

Familienversicherung in der gesetzlichen Pflegeversicherung Keine Anrechnung von Versicherungszeiten in der privaten Pflegeversicherung auf die Vorversicherungszeit

Der Eintritt der Voraussetzungen für eine Familienversicherung in der gesetzlichen Pflegeversicherung ist nicht mit dem Eintritt von Versicherungspflicht identisch. Versicherungszeiten in der privaten Pflegeversicherung sind bei Eintritt der Voraussetzungen einer Familienversicherung in der gesetzlichen Pflegeversicherung daher nicht nach § 33 Abs. 3 SGB XI auf die nach § 33 Abs. 2 S. 1 SGB XI erforderliche Vorversicherungszeit anzurechnen.

Ein Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung besteht nach § 33 Abs. 2 S. 1 SGB XI nur, wenn der Versicherte in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre als Mitglied versichert oder nach § 25 SGB XI familienversichert war. Das Erfordernis einer Vorversicherungszeit für einen Anspruch aus dem Bereich der sozialen Pflegeversicherung ist nicht nur rechtlich unbedenklich, sondern zum Schutz der Versichertengemeinschaft vor finanzieller Überforderung sogar geboten.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 10. Februar 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.