OLG Celle - Beschluss vom 17.05.1999
211 Ss 202/98 OWi
Normen:
OWiG § 77b;
Vorinstanzen:
StA Bückeburg - 509 Js 7946/97 ,

Ergänzung nach Einlegung der Rechtsbeschwerde

OLG Celle, Beschluss vom 17.05.1999 - Aktenzeichen 211 Ss 202/98 OWi

DRsp Nr. 2000/7055

Ergänzung nach Einlegung der Rechtsbeschwerde

»Ein Urteil ohne Gründe, das der Richter unterschrieben und der StA mit der Anfrage, ob auf Rechtsmittel verzichtet werde, zur Zustellung übersandt hat, kann nicht nach Einlegung der Rechtsbeschwerde seitens des Betroffenen gem. § 77 b OWiG ergänzt werden.«

Normenkette:

OWiG § 77b;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen durch das angefochtene Urteil wegen fahrlässigen Anordnens bzw. Zulassens der Inbetriebnahme eines überladenen Fahrzeugs zu einer Geldbuße von 800 DM verurteilt. Es hat mit Verfügung vom 29. September 1998 das unterschriebene Urteil ohne die Zufügung von Gründen der Staatsanwaltschaft zur Zustellung übersandt und angefragt, ob auf Rechtsmittel verzichtet werde. Die Staatsanwaltschaft hat die Akten mit entsprechender Zustimmung zurückgesandt. Am 2. Oktober 1998 hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt. Daraufhin hat das Amtsgericht ein neues Urteil mit Gründen verfasst, dieses erneut der Staatsanwaltschaft zum Zwecke der Zustellung übersandt und es der Verteidigerin zugestellt.

Die ordnungsgemäß eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde hat Erfolg.