KG - Beschluss vom 20.07.2009
8 U 96/09
Normen:
BGB § 323 Abs. 1; BGB § 323 Abs. 5 S. 2; BGB § 434 Abs. 1;
Fundstellen:
KGReport 2009, 900
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 172/08

Erheblichkeit von Mängeln eines neuen Pkw; Wassereintritt im Innenraum als Mangel; Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten in der Berufungsinstanz

KG, Beschluss vom 20.07.2009 - Aktenzeichen 8 U 96/09

DRsp Nr. 2009/21603

Erheblichkeit von Mängeln eines neuen Pkw; Wassereintritt im Innenraum als Mangel; Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten in der Berufungsinstanz

1. Zur Frage, wann das Berufungsgericht eine erstinstanzliche Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten wiederholen muss. 2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Mangel eines neuen Pkw (hier: Wassereintritt in den Innenraum eines neuen "Smart fortwo coupé") als unerheblich anzusehen ist.

Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 323 Abs. 1; BGB § 323 Abs. 5 S. 2; BGB § 434 Abs. 1;

Gründe:

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO). Die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen auch keine andere Entscheidung.

Der Senat folgt den zutreffenden Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet worden sind. Zur Berufungsbegründung ist auszuführen:

1.