Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts - Bußgeldrichter - Ludwigshafen am Rhein vom 8. Juni 2009 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Von der Aufhebung ausgenommen sind die Feststellungen, wonach der Betroffene zum Vorfallszeitpunkt und am Vorfallsort den Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen HOM- geführt habe; diese Feststellungen bleiben bestehen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein zurückverwiesen.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
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