OLG Zweibrücken - Beschluss vom 16.11.2009
1 SsRs 45/09
Normen:
StVO § 5 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NJW 2010, 885
NStZ-RR 2010, 59
NZV 2010, 163
VRS 118, 28
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen am Rhein, vom 08.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5589 Js 4235/09

Erlaubtes Überholen bei Nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit des zu Überholenden

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.11.2009 - Aktenzeichen 1 SsRs 45/09

DRsp Nr. 2009/26413

Erlaubtes Überholen bei "Nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit des zu Überholenden"

Ein erlaubtes Überholen mit "wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende" liegt zwischen Lkw auf zweispuriger Autobahn grundsätzlich auch dann noch vor, wenn die Differenz mindestens 10 km/h beträgt (im Anschluss an OLG Hamm NZV 2009, 302).

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts - Bußgeldrichter - Ludwigshafen am Rhein vom 8. Juni 2009 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Von der Aufhebung ausgenommen sind die Feststellungen, wonach der Betroffene zum Vorfallszeitpunkt und am Vorfallsort den Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen HOM- geführt habe; diese Feststellungen bleiben bestehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein zurückverwiesen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

StVO § 5 Abs. 2 S. 2;

Gründe: