OVG Saarland - Urteil vom 03.02.2021
1 A 198/20
Normen:
StVO § 32 Abs. 1; VwGO § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 8; StrG SL § 18;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 04.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2522/17

Ermessensfehlerhafte Versagung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von Altkleidersammelcontainern; Maßgebliche straßenrechtliche Ermessenskriterien

OVG Saarland, Urteil vom 03.02.2021 - Aktenzeichen 1 A 198/20

DRsp Nr. 2021/2996

Ermessensfehlerhafte Versagung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von Altkleidersammelcontainern; Maßgebliche straßenrechtliche Ermessenskriterien

1. Einzelfall der ermessensfehlerhaften Versagung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von Altkleidersammelcontainern2. Zur Abgrenzung der straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis nach § 18 StrG SL von der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach §§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, 32 Abs. 1 StVO3. Zu den maßgeblichen straßenrechtlichen Ermessenskriterien 4. Zu den rechtlichen Voraussetzungen einer Übertragung des Sammelns von Wertstoffen in "eine Hand" - hier: Entsorgungszweckverband - durch die Kommune

Tenor

Unter entsprechender Abänderung des aufgrund der Beratung vom 4. Juli 2018 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 5 K 2522/17 - wird der Bescheid der Beklagten vom 12.4.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.11.2017 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von Altkleidersammelcontainern vom 15.2.2017, konkretisiert durch den Schriftsatz vom 10.4.2018, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.