OVG Saarland - Urteil vom 03.02.2021
1 A 308/19
Normen:
StVO § 32 Abs. 1; VwGO § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 8; StrG SL § 18;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 15.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 124/17

Ermessensfehlerhafte Versagung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von Altkleidersammelcontainern; Maßgebliche straßenrechtliche Ermessenskriterien

OVG Saarland, Urteil vom 03.02.2021 - Aktenzeichen 1 A 308/19

DRsp Nr. 2021/2997

Ermessensfehlerhafte Versagung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von Altkleidersammelcontainern; Maßgebliche straßenrechtliche Ermessenskriterien

1. Einzelfall der ermessensfehlerhaften Versagung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von Altkleidersammelcontainern2. Zur Abgrenzung der straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis nach § 18 StrG SL von der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach §§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, 32 Abs. 1 StVO3. Zu den maßgeblichen straßenrechtlichen Ermessenskriterien

Tenor

Unter entsprechender Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2017 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 5 K 124/17 - wird der Bescheid des Beklagten vom 7.3.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.12.2016 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, über den am 1.2.2016 eingegangenen Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von Altkleidersammelcontainern unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz fallen dem Beklagten zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Zuziehung des Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVO § 32 Abs. 1;