OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.07.2016
10 U 150/14
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 252;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 21.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 413/09

Ermittlung des Erwerbsschadens eines unfallgeschädigten Fachanwalts

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.07.2016 - Aktenzeichen 10 U 150/14

DRsp Nr. 2017/16998

Ermittlung des Erwerbsschadens eines unfallgeschädigten Fachanwalts

Tenor

Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.8.2014 unter Zurückweisung beider Rechtsmittel im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 115.583 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 5.1.2013 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.602,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 5.1.2013 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aufgrund des Verkehrsunfalls vom ...6.2009 künftig entstehen wird, soweit dieser nicht auf die A-Krankenkasse übergehen wird.

Im Übrigen wird Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger 757,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 18.11.2014 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben der Kläger 7/10 und die Beklagte 3/10 zu tragen.