BGH - Urteil vom 13.05.1997
VI ZR 181/96
Normen:
BGB § 852 ; ZPO § 313 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 852 Abs. 2 Verhandlung 6
BGHR ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 4 Divergenz 1
DB 1997, 2073
DRsp I(147)335d
DRsp IV(415)238
LM H.10/1997 § 313 Abs. 1 ZPO Nr. 12
MDR 1997, 829
NJW 1997, 3447
NZV 1997, 396
SP 1997, 352
WM 1997, 1710
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Ermittlung des Urteilsinhalts bei Divergenz zwischen Urteilsformel und -gründen; Erläuterung der behaupteten Verjährung des Schadensersatzanspruchs in einer Besprechung als Beginn von Verhandlungen

BGH, Urteil vom 13.05.1997 - Aktenzeichen VI ZR 181/96

DRsp Nr. 1997/5238

Ermittlung des Urteilsinhalts bei Divergenz zwischen Urteilsformel und -gründen; Erläuterung der behaupteten Verjährung des Schadensersatzanspruchs in einer Besprechung als Beginn von Verhandlungen

»1. Der Urteilsformel gebührt in Divergenzfällen jedenfalls dann gegenüber den Entscheidungsgründen der Vorrang, wenn die Entscheidungsgründe in sich widersprüchlich sind und einzelne Teile der Entscheidungsgründe mit der Urteilsformel übereinstimmen. 2. In der Erklärung des Anspruchsschuldners, er wolle dem Anspruchsinhaber seinen Standpunkt, der Anspruch sei verjährt, in einer Besprechung erläutern, kann der Beginn von Verhandlungen i.S. von § 852 Abs. 2 BGB zu erblicken sein.«

Normenkette:

BGB § 852 ; ZPO § 313 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, ein Sozialversicherungsträger, verlangt mit ihrer am 23. Dezember 1992 erhobenen Klage aus - nach dem früher geltenden § 1542 RVO - übergegangenem Recht ihres Versicherten H. B. von der Beklagten, einem Haftpflichtversicherer, die Erstattung von Aufwendungen, die ihr aus Anlaß eines Verkehrsunfalls ihres Mitglieds entstanden sind. H. B. war am 21. Dezember 1968 als Fußgänger von dem PKW des Versicherungsnehmers K. der Beklagten auf der P. Straße in M. angefahren und verletzt worden. Er hat seine Schadensersatzansprüche aus dem Unfall am 13. Juni 1969 bei der Beklagten angemeldet.