OLG Düsseldorf - Urteil vom 17.03.2009
I-4 U 181/08
Normen:
AKB § 14 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 08.08.2008

Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts eines versicherten Fahrzeugs im Sachverständigenverfahren

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2009 - Aktenzeichen I-4 U 181/08

DRsp Nr. 2009/24006

Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts eines versicherten Fahrzeugs im Sachverständigenverfahren

Die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts eines versicherten Fahrzeugs im Sachverständigenverfahren gem. § 14 AKB ist nach dem Rechtsgedanken des § 64 Abs. 1 VVG a.F. nur dann nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Dies ist nur dann der Fall, wenn sie für jeden fachkundigen und unbefangenen Beurteiler bei gewissenhafter Prüfung offen, also klar und deutlich zutage tritt. Dabei ist die Abweichung nur dann erheblich, wenn sie bei ihrer Akzeptanz zu offenbarem Unrecht führen würde.

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 8. August 2008 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AKB § 14 Abs. 3;

Gründe:

A.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.

I.