KG - Urteil vom 16.08.2004
12 U 115/03
Normen:
BGB § 251 Abs. 2 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 39
MDR 2005, 143
NZV 2005, 46
VRS 107, 411
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 21.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 243/02

Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen zur Schadensbeseitigung bei Überschreitung des Wiederbeschaffungswerts

KG, Urteil vom 16.08.2004 - Aktenzeichen 12 U 115/03

DRsp Nr. 2004/18046

Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen zur Schadensbeseitigung bei Überschreitung des Wiederbeschaffungswerts

»Der Anspruch auf Ersatz der tatsächlich aufgewandten Reparaturkosten und eines etwaigen Minderwertes kann selbst dann begründet sein, wenn deren Summe höher ist als etwa 130 % des Wiederbeschaffungswertes (ohne Abzug des Restwertes); dies setzt jedoch voraus dass der Geschädigte bei seiner Entscheidung über die Art. der Schadensbeseitigung davon ausgehen durfte, dass ein Minderwert nicht vorliege und die reinen Reparaturkosten die Grenze von 130 % nicht übersteigen.«

Normenkette:

BGB § 251 Abs. 2 ; ZPO § 287 ;

Entscheidungsgründe:

A Die Berufung ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

1. Reparaturkosten in Höhe von (9.408,10 - 6.500 =) 2.908,10 EURO