KG - Urteil vom 30.08.2004
12 U 283/03
Normen:
BGB § 251 Abs. 2 ; BGB § 286 ; BGB § 288 ; BGB § 247 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 68
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 26.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 454/02

Ersatz des Gewinnausfalls wegen Reparatur eines unfallgeschädigten Taxis

KG, Urteil vom 30.08.2004 - Aktenzeichen 12 U 283/03

DRsp Nr. 2004/18041

Ersatz des Gewinnausfalls wegen Reparatur eines unfallgeschädigten Taxis

»1. Mietet ein Taxiunternehmer während der Reparaturzeit seines unfallgeschädigten Taxis ein Ersatztaxi an, so lässt sich eine Unverhältnismäßigkeit der Mietkosten im Sinne des § 251 Abs. 2 BGB nicht mittels einer allgemein gültigen Regelgrenze von beispielsweise 200 v. H. des voraussichtlichen Verdienstausfalls bestimmen, sondern kann nur aufgrund einer die schützenswerten wirtschaftlichen Interessen des Geschädigten berücksichtigenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles festgestellt werden. Dabei ist der Bewertung zugrunde zu legen, dass im Normalfall der Ersatz von Mietwagenkosten, die sich am Marktpreis ausrichten, nicht als unverhältnismäßig im Sinne von § 251 Abs. 2 BGB zu versagen ist. 2. Die erparten Kosten für nicht eingesetzte Fahrer sind von dem errechneten Schadensbetrag abzuziehen.«

Normenkette:

BGB § 251 Abs. 2 ; BGB § 286 ; BGB § 288 ; BGB § 247 ; ZPO § 287 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin bleibt erfolglos, die Anschlussberufung hat zu einem geringen Teil Erfolg.